STEUERANPASSUNGEN 2024
Mit 1.1.2024 werden, so wie in diesem Jahr, einige Steuererleichterungen in Kraft treten. Diese betreffen hauptsächlich die Lohnsteuer.
Einkommenssteueranpassungen für 2024
SV-Werte 2024
Änderungen bei der betrieblichen Altersteilzeit (Blockzeitmodell)
1. Einkommenssteueranpassungen für 2024
Die Bundesregierung hat am 15. September 2023 beschlossen, dass das „letzte Drittel“ der Inflationsabgeltung (Abschaffung der kalten Progression) für außertourliche Steuerbegünstigungen eingesetzt wird. Es soll ab 01.01.2024 zu folgenden steuerlichen Verbesserungen kommen:
Zusätzliche Anpassung der Steuerstufen
Die untersten vier Stufen im Einkommensteuertarif werden betragsmäßig stärker angehoben als ursprünglich geplant, was eine Entlastung für alle Einkommen- und Lohnsteuerzahler mit sich bringt. Insoweit ist die am 28. August 2023 kundgemachte Inflationsanpassungs-verordnung 2024 schon wieder überholt. Infolge der zusätzlichen Anpassung gelten für 2024 die folgenden Steuertarifstufen:
Einkommensteile (jährlich) | Steuersatz |
bis € 12.816,00,00 | 0 % |
zwischen € 12.816,00 und € 20.818,00 | 20 % |
zwischen € 20.818,00 und € 34.513,00 | 30 % |
zwischen € 34.513,00 und € 66.612,00 | 40 % |
zwischen € 66.612,00 und € 99.266,00 | 48 % |
zwischen € 99.266,00 und € 1 Mio. | 50 % |
über € 1 Mio. | 55 % |
Angehoben werden weiters der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag.
SEG-Zulagen und SFN-Zuschläge (§ 68 Abs. 1 EStG)
Der monatliche Höchstfreibetrag für steuerfreie
· Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und
· Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
wird von € 360,00 auf € 400,00 angehoben.
Überstundenzuschläge (§ 68 Abs. 2 EStG)
Der monatliche Höchstfreibetrag für die Steuerfreiheit von „normalen“ Überstundenzuschlägen ohne begünstigte zeitliche Lagerung soll
· in den Jahren 2024 und 2025 auf € 200,00 für max. 18 Überstunden angehoben werden, (derzeit € 86,00 für max. 10 Überstunden)
· und ab 2026 € 120,00 jedoch voraussichtlich wieder nur für max. 10 Überstunden betragen.
Homeoffice-Regelung
Die abgabenrechtliche Homeoffice-Regelung, die gesetzlich ursprünglich bis 31.12.2023 befristet war (bezüglich Homeofficepauschale etc.) wird unbefristetverlängert.
Aufgrund der derzeit immer noch sehr hohen Inflation in Österreich und der deutlich angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere in der Hotellerie & Gastronomie, wird empfohlen, diese Steuererleichterungen bei laufenden Dienstverhältnissen oder bereits abgeschlossenen Verträgen für die Wintersaison jedenfalls vollständig an die Mitarbeiter weiterzugeben.
Sollten Sie sich jedoch gegen die Weitergabe der Steuererleichterungen entscheiden (wenn z.B. sehr hohe Nettobezüge mit All-in-Überzahlungen vereinbart wurden) ist jedenfalls per 01.01.2024 ein Änderungsvertrag mit den jeweiligen Dienstnehmer:innen abzuschließen. Bei Dienstnehmer:innen ohne oder nur sehr geringen All-in-Überzahlungen ist eine Kompensation jedenfalls nicht bzw. nur bedingt möglich.
Um eine ausreichende Vorlaufzeit gewährleisten zu können, bitten wir um rechtzeitige Kontaktaufnahme mit Ihrer bzw. Ihrem HR-Partner:in!
2. Voraussichtliche SV-Werte 2024
Geringfügigkeitsgrenze monatlich: € 518,44
Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe: € 777,66
Höchstbeitragsgrundlage:
· monatlich: € 6.060,00
· täglich: € 202,00
· Sonderzahlungen: € 12.120,00
· freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 7.070,00
Grenzbeträge für Arbeitslosenversicherung-Niedrigentgelt:
· bis € 1.951,00: 0 %
· € 1.951,01 bis € 2.128,00: 1 %
· € 2.128,01 bis € 2.306,00: 2 % (Lehrlinge 1,2 %)
· ab € 2.306,01: 3 % (Lehrlinge 1,2 %)
E-Card-Service-Entgelt: € 13,80
3. Änderungen Altersteilzeit - Blockmodell
Lt. Pressemitteilung des Parlaments vom 13.09.2023 wurde das schrittweise Auslaufen der Förderung für die geblockte Altersteilzeit bis 2029 von ÖVP, Grünen und NEOS beschlossen. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf gibt es jedoch aktuell noch nicht – Änderungen in Details sind daher derzeit noch nicht auszuschließen.
Der Beschluss im Detail:
Ab 01.01.2024 soll das vom AMS gewährte Altersteilzeitgeld bei Blockaltersteilzeiten sukzessive reduziert werden und damit seine Attraktivität verlieren.
Der anwendbare Prozentsatz (derzeit 50 %) richtet sich dann nach jenem Kalenderjahr, in dem die Blockaltersteilzeit beginnt und bleibt dann für die gesamte Laufzeit gleich:
Altersteilzeit Laufzeitbeginn | Ersatzquote für Blockaltersteilzeit |
bis 31.12.2023 | 50 % |
2024 | 42,5 % |
2025 | 35 % |
2026 | 27,5 % |
2027 | 20 % |
2028 | 10 % |
ab 2029 | 0 % |
Begründet wird das Auslaufen der Förderung für die geblockte Altersteilzeit von der Regierung damit, dass diese keine wesentlichen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen erfülle, sondern vielmehr den Charakter einer vorzeitigen Alterspension habe.