DIENSTWOHNUNG & SACHBEZUG
Mittelpunkt der Lebensinteressen und Sachbezugspflicht bei Dienstwohnungen
Laut §2 (7a) der Sachbezugswerteverordnung bezüglich Dienstwohnungen gilt:
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:
Bis zu einer Größe von 30 m² ist kein Sachbezug anzusetzen.
Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der Wert gemäß Abs. 1 oder der Wert gemäß Abs. 7 um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Eine Schwierigkeit entsteht bei Unterkünften kleiner als 30m², falls der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich tatsächlich in der Dienstwohnung des Arbeitgebers befindet. In diesem Fall wäre ein Sachbezug anzusetzen.
Was ist nun ein Mittelpunkt der Lebensinteressen?
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bezeichnet jenen Ort, an dem eine Person ihren hauptsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Es geht hierbei nicht nur um den physische Aufenthaltsort, sondern auch darum, wo die engeren sozialen, wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen einer Person verankert sind.
Beschäftigte eines Unternehmens können zwar z.B. in der Unterkunft des Arbeitgebers wohnen, aber sie haben eine Wohnung oder ein Haus im Eigentum, Familie und insbesondere Kinder, an einem anderen Ort – ihrem Heimatort.
Es ist in dieser Hinsicht essentiell belegen zu können, dass dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen auch regelmäßig nachweislich besucht wird in der Freizeit bzw. im Rahmen von Urlauben.
Belegt werden kann dies durch alle amtlichen Dokumente, die Auskunft über die Lebenssituation geben, z. B. Meldebestätigungen des Dienstnehmers und seiner Angehörigen , Heirats- und Geburtsurkunden, Eigentumsnachweise oder Belege für die Fahrt nach Hause.
Fehlen solche Nachweise oder kann nicht belegt werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen an einem anderen Ort liegt, drohen hohe Nachzahlungen bei Beitragsprüfungen von ÖGK und Finanz (GPLB).
Es ist in dieser Hinsicht unwesentlich, ob ein Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz in der Unterkunft des Arbeitgebers gemeldet wurde. Bei einem Mittelpunkt der Lebensinteressen an einem anderen Ort wird stets ein Nachweis benötigt, damit für Unterkünfte unter 30m² kein Sachbezug berücksichtigt werden muss.
Besonders Ganzjahresbetriebe sind hiervon betroffen. Im Gegensatz zu Saisonbetrieben, bei denen die Mitarbeiter nach Saisonende zum Großteil abgemeldet werden und die Unterkünfte verlassen, müssen Betriebe sicherstellen, dass Mitarbeiter mit einer Ganzjahresbeschäftigung entsprechende Nachweise vorlegen können.
Die hgc GROUP bietet hierfür passende Formulare sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch an, um den Mittelpunkt der Lebensinteressen Ihrer Beschäftigten abzufragen.
Allerdings ist dieses Formular ohne zusätzliche Nachweise, die Auskunft über die Lebenssituation geben, nicht ausreichend.
Zur Unterstützung bei der Verwaltung Ihrer Mitarbeiterunterkünfte kann Ihnen unser Mitarbeiterwohnhaus-Modul eine nachvollziehbare Übersicht bieten und Ihnen gleichzeitig viel Zeit sparen.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren hgc Betreuer.